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§ 76 GenG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflMai 2026

Drittes Hauptstück
Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung

 

§ 76 1Jedes Mitglied einer Genossenschaft ist im Fall des Konkurses oder der Liquidation verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. 2Darüber hinaus sind die Mitglieder nachschusspflichtig, sofern der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt. 3Die Nachschusspflicht beträgt mangels abweichender Regelung im Genossenschaftsvertrag für jeden Geschäftsanteil einen weiteren Betrag in der Höhe desselben. 4Im Genossenschaftsvertrag kann ein höherer Haftungsbetrag festgesetzt oder die Nachschusspflicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

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