§ 49 1Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 2Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, dass die Aktiven der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsanteile der Genossenschafter nicht hinreichen, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort der Generalversammlung zu berichten.
Paragraph neu gefasst durch BGBl 1982/371

