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§ 41 GenG (Dellinger)

Dellinger3. AuflMai 2026

Vierter Abschnitt
Von der Liquidation der Genossenschaft

 

§ 41 1Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluss der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. 2Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.

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