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§ 6 GebG (Bavenek-Weber)

Bavenek-Weber9. LfgNovember 2025

§ 6 Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 19 Euro.

idF BGBl I 2025/20, ab 1.7.2025

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