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ANHANG IX (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind folgende:

Deutschland: §§ 68, 72, 73 und 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,Estland: Artikel 214 Absätze 3 und 4 und Artikel 216 der Zivilprozessordnung (‚Tsiviilkohtumenetluse seadustik‘), die für die Streitverkündung gelten,

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