Artikel 62 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Bezeichnung „Gericht“ jede Behörde, die von einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat als für die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Rechtsgebiete zuständig bezeichnet worden ist.
Fassung: Art 62 neu eingefügt durch das LGVÜ 2007.