Artikel 56 Die in Artikel 53 und in Artikel 55 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
Fassung: Art 56 LGVÜ 2007 entspricht Art 56 EuGVVO 2000 und iW dem Art 49 LGVÜ 1988.