Artikel 54 Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens aus.
Fassung: Art 54 LGVÜ 2007 entspricht Art 54 EuGVVO 2000; im LGVÜ 1988 nicht enthalten.