Artikel 49 Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.
Fassung: Art 49 LGVÜ entspricht Art 49 EuGVVO 2000 und Art 43 LGVÜ 1988.