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zu Artikel 44 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 44 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.

Fassung: Art 44 LGVÜ 2007 entspricht Art 44 EuGVVO 2000 und mit Änderungen dem Art 37 LGVÜ 1988.

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