Artikel 44 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.
Fassung: Art 44 LGVÜ 2007 entspricht Art 44 EuGVVO 2000 und mit Änderungen dem Art 37 LGVÜ 1988.
Artikel 44 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.
Fassung: Art 44 LGVÜ 2007 entspricht Art 44 EuGVVO 2000 und mit Änderungen dem Art 37 LGVÜ 1988.