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zu Artikel 19 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 19 Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann verklagt werden:

vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat:

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