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zu Artikel 52 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

 

Artikel 52 Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

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