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zu Artikel 48 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Artikel 48 Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

Keine Entsprechung in EuGVÜ/LGVÜ 1988 und EuGVVO 2000/LGVÜ 2007

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