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zu Artikel 44 (Kodek)

Kodek4. AuflNovember 2014

Artikel 44 (1) Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder

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