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zu Artikel 30 (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Artikel 30 (1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

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