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§ 76a AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 76a Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.

Anhörungsrecht

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