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§ 33 AlVG (Sdoutz)

Sdoutz19. LfgMai 2022

Abschnitt 3
Notstandshilfe

 

§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

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