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§ 13 AlVG (Sdoutz/Zechner)

Sdoutz/Zechner18. LfgJuni 2021

§ 13 Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch Streik verursachten Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen Dauer kein Arbeitslosengeld; das gleiche gilt für den Fall einer Aussperrung in einem Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen einen Teilstreik, eine passive Resistenz oder eine sonstige die Fortführung der Arbeit in diesem Betrieb vereitelnde Kampfmaßnahme erfolgt.

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