vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 205b BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 205b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 205a nicht.

BGBl I 2011/76

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte