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zu § 5 EU-VerschG

Frotz2. AuflDezember 2012

§ 5. Verschmelzungsplan

 

(1) Die Vorstände (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der sich verschmelzenden Gesellschaften haben einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung aufzustellen.

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