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zu § 30 GebG

Arnold/Arnold9. AuflAugust 2011

Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

Gebührenrichtlinien

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