Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;Zur Entrichtung der Gebühren sind verpflichtet:
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde;