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zu § 25 GebG

Arnold/Arnold9. AuflAugust 2011

aufgehoben durch VfGH Erk 26.2.2009, G 158/2008

(1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, daß die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.

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