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zu § 22 GebG

Arnold/Arnold9. AuflAugust 2011

Ist [eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist] zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr [im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle]11Die in Klammern gesetzten Wortfolgen sind vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben worden (Rz 10a) und hier lediglich zur Erleichterung des Verständnisses - und im Hinblick auf Übergangsfragen (Rz 10a, 10b und Rz 10c) - abgedruckt. nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

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