§ 4 bestimmte ursprünglich (bis 30.11.1997), dass dann, wenn Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten sind, diese vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen sind und danach, dass sie „spätestens“ in diesem Zeitpunkt auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen sind. Mit dem Wegfall der Stempelmarken durch das AbgÄG 2001 entfällt auch § 4 (für alle Sachverhalte, für welche die Gebührenschuld nach dem 31.12.2001 entsteht).