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zu § 2 GebG

Arnold/Arnold9. AuflAugust 2011

Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:

Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen, sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

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