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zu § 203 ABGB

Fucik1. AuflFebruar 2013

§ 203. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)

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