§ 203. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)