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Kindschaftsrecht: Zak Spezial- Das neue Kindschaftsrecht, Deixler-Hübner/Fucik/Huber
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zu § 196 ABGB
Fucik
1. Aufl
Februar 2013
§ 196. (1)
Ein Recht auf Anhörung haben:
das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
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Stichworte
§ 196 ABGBG
Adoption
Babyklappe
Geburt, anonyme