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zu § 196 ABGB

Fucik1. AuflFebruar 2013

§ 196. (1) Ein Recht auf Anhörung haben:

das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

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