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zu § 180 ABGB

Huber1. AuflFebruar 2013

Änderung der Obsorge

 

§ 180. (1) Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn

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