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zu § 174 ABGB

Huber1. AuflFebruar 2013

§ 174. Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)

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