§ 174. Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)
§ 174. Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)