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zu § 170 ABGB

Huber1. AuflFebruar 2013

Handlungsfähigkeit des Kindes

 

§ 170. (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

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