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zu § 1201 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

Verhältnis gegen Nichtmitglieder

 

§ 1201. Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende, rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten kann die Gesellschaft einem Dritten nicht verbindlich gemacht werden. (Zweiter Satz aufgehoben durch EGAHGB, RGBl 1863/1).

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