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zu § 1181 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beitrages

 

§ 1181. Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigentum zu erwerben; die Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die Übergabe derselben zustande.

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