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zu § 1175 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

Entstehung einer Erwerbsgesellschaft. Begriff

 

§ 1175. Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.

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