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zu § 23 KStG Freibetrag für begünstigte Zwecke

Achatz/Klinglmair1. AuflMai 2011

§ 23. (1) Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7.300 Euro, abzuziehen.

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