1. VwGH 18. 5. 1995, 93/15/0079
Da das Landesinvalidenamt damals (im Streitjahr 1990) noch nicht zuständige Stelle iS des § 35 Abs 2 EStG bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art war - diese Zuständigkeit neben jener des Gesundheitsamtes wurde erst durch Art I Z 21b Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1994 begründet - stellt ein Bescheid dieses Amtes (nunmehr Bundessozialamt - Anm der Verf) vom 16. 4. 1991 keinen tauglichen Nachweis über das Ausmaß der Behinderung dar. Dies selbst dann nicht, wenn jener Bescheid vom Stpfl im Abgabenverfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht in bezug auf nur ihm bekannte Umstände vollständig vorgelegt worden wäre.