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§ 40 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 40. Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).

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§ 40 AÖSp wurde nicht an den mit 1. 4. 1990 geänderten SVS angepasst, doch ist der Bedeutungsgehalt der Bestimmung in der Praxis gering.

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