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§ 399 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 399. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

Überschrift eingefügt durch Art I Z 172 HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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