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§ 394 UGB (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflMai 2019

§ 394. (1)  Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung üblich ist.

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