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§ 261 UGB (Baumüller/Grbenic)

Baumüller/Grbenic1. AuflSeptember 2015

§ 261. (1) Ein gemäß § 254 Abs. 3 auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch – soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des § 203 entspricht – planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.

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