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§ 252 UGB (Leitner-Hanetseder)

Leitner-Hanetseder1. AuflSeptember 2015

§ 252. (1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hievon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlussstichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

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