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§ 236 UGB (Altenburger)

Altenburger1. AuflSeptember 2015

Fünfter Titel
Anhang und Lagebericht

 

§ 236. Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.

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