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§ 201 UGB (Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch/Christian/Hohensinner)

Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch/Christian/Hohensinner1. AuflApril 2013

Dritter Titel
Bewertungsvorschriften

 

§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

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