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§ 9 FBG (Zib)

Zib2. AuflJanuar 2026

§ 9 Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragenen Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

IdF HaRÄG, BGBl I 2005/120.

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