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§ 4 FBG (Zib)

Zib2. AuflJanuar 2026

§ 4 Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

[hinsichtlich der Einzelkaufleute und der persönlich haftenden Gesellschafter außerdem:]

Ehepakte;

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