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§ 37 UGB Unbefugter Firmengebrauch (Enzinger)

Enzinger1. AuflJuni 2010

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch FBG, BGBl 1991/10.

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