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§ 23 UGB Verbot der Leerübertragung (Verweijen)

Verweijen1. AuflJuni 2010

Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.

Geändert durch BGBl I 2005/120.

Deutsche Parallelbestimmung: § 23 dHGB.

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