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§ 21 UGB Fortführung bei Namensänderung (Verweijen)

Verweijen1. AuflJuni 2010

Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Geändert durch BGBl I 2005/120.

Deutsche Parallelbestimmung: § 21 dHGB.

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