§ 15 (1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.<i>Zib</i> in <i>Zib/Dellinger</i> (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch<sup>Aufl. 2</sup> (2026) § 15 UGB, Seite 402 Seite 402