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§ 2 UGB (Haberer/Krejci)

Haberer/Krejci2. AuflJanuar 2026

§ 2 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.

IdF HaRÄG, BGBl I 2005/120 (Vorgängerbestimmung: § 6 HGB).

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